Einnahmen aus der Schulraumüberlassung müssen über die zweckgebundene Gebarung laufen. Zur Deckung der daraus entstandenen Kosten muss eine Kalkulation erstellt und der berechnete Betrag zweckgebunden für den überlassenen Raum verwendet werden.
Rechtsgrundlage sind die Rundschreiben 80/1994, 48/1995, 74/1995.