Einnahmen, die auf Grund
- § 128a SchOG (Schulraumüberlassung gem. Rundscheiben 48/1995 – primär zur Abdeckung der dadurch entstandenen Mehrausgaben sowie für andere Zwecke der Schule)
- § 128b SchOG (Zahlungen Dritter – Arbeitsmittelbeiträge, Werbung, Sponsoring, Pachteinnahmen)
- §128c SchOG (Entgelte teilrechtsfähiger Einrichtungen für Leistungen des Bundes an die Schule)
erfolgen, müssen über das Bundeskonto verbucht werden und können zweckgebunden verwendet werden – RS 10_2013 und 13/2008. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen gehen in die Rücklage, sie stehen der Schule im Folgejahr zur Verfügung und unterliegen keiner Bindung.