Schulen können Sponsoringvereinbarungen mit Unternehmen eingehen. Dabei ist besonders auf vergaberechtliche Bestimmungen zu achten. Verträge mit Unternehmen, bei denen Beschaffungen durchgeführt werden sollen, können nicht eingegangen werden, denn beim Einkauf unterliegen Bundesschulen immer dem BBG-Gesetz. Sollten Schulen Leistungen an Unternehmen vergeben wollen, von denen letztlich die Schule profitiert (Automaten aufstellen) müssen in jedem Fall Vergleichsangebote eingeholt werden. Unbedingt zu beachten sind die Erlässe "Kommerzielle Werbung an Schulen - Verbot aggressiver Geschäftspraktiken" und "Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen".
Bei der Beschaffung mittels Sponsorengeld ist folgende Vorgangsweise bei offenen Rechnungen einzuhalten:
- Buchung vom Sponsorkonto auf die zweckgebundene Gebarung des Bundeskontos,
- verrechnen über zweckgebundene Gebarung,
- aufbewahren des Zahlungsaktes samt Vergabeunterlagen wie üblich.