Bei der Investitionsplanung einer Schule ist das
einzuhalten. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. Nr. 99/2002 (http://www.bbg.gv.at)) samt den dazu ergangenen Verordnungen sind zu beachten.
Der jährliche Erlass der Bildungsdirektion Salzburg zum Budget ist genau einzuhalten.
Sofern Güter und Dienstleistungen nicht über die BBG zu beschaffen sind, müssen grundsätzlich vor jeder Anschaffung Vergleichsangebote eingeholt werden. Die Bestbieterermittlung ist zwecks Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren (Notiz, Aufbewahrungsfrist beachten).