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Die Aufstellung von Getränkeautomaten, wenn nicht bereits vom Pächter zur Verfügung gestellt, unterliegt stets dem BB-GmbH-Gesetz (Vergleichsangebote). Die Automaten sind mindestens kostenneutral zu betreiben, weshalb die Kosten von Energie, Wasser und anderen Betriebsaufwendungen vor Abschluss eines Aufstellungsvertrags zu kalkulieren sind. Die Gelder sind zweckgebunden einzunehmen.

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