Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben automatisch alle Bediensteten, welche das so genannte "Pendlerpauschale" in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) sowie Fahrtkostenzuschuss besteht nebeneinander. Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle muss mehr als 20 km, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km, betragen. Der Fahrtkostenzuschuss belastet seit 01.01.2013 nicht mehr das Sachbudget der Schule.