Suche

All   A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Term Definition

Nutzungsüberlassung

Wenn Schulen Instrumente, Sportgeräte oder ähnliches unentgeltlich an Dritte (SchülerInnen, LehrerInnen) überlassen wollen, gilt § 75 (5) des BHG: "Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt". Wenn dies nicht der Fall ist, so gilt § 75 (4), der besagt, dass ein entsprechendes Entgelt einzuheben ist (zweckgebundene Gebarung).

Remote Support

 Wenn man mal Hilfe braucht -hier geht es zum BD-Quicksupport

Parteienverkehr

Parteienverkehrszeiten
Montag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr

Amtsstunden
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Für Pflichtschulen
office.aps@bildung-sbg.gv.at
office.bps@bildung-sbg.gv.at

Für höhere Schulen
office@bildung-sbg.gv.at

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.