Wenn Schulen Instrumente, Sportgeräte oder ähnliches unentgeltlich an Dritte (SchülerInnen, LehrerInnen) überlassen wollen, gilt § 75 (5) des BHG: "Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt". Wenn dies nicht der Fall ist, so gilt § 75 (4), der besagt, dass ein entsprechendes Entgelt einzuheben ist (zweckgebundene Gebarung).