Das Einheben von Gebühren für Spinde und anderes Bundeseigentum ist nur dann zulässig, wenn es sich dabei um einen Schlüsseleinsatz (Kaution) handelt. Diese Gebühr muss am Ende des Schuljahres wieder zurückgezahlt werden. Unzulässig ist das Vermieten von Spind- oder Garderobenplätzen. Für Anlagen dieser Art hat der Schulerhalter zu sorgen.