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Ferien
Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Kirche bzw. Glaubensgemeinschaften kann anlässlich der genannten Festtage auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.
Bei dieser Entscheidung ist auf die Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben aus pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar ist.