Befindet sich ein Schulstandort in einer parkgebührenpflichtigen Zone, so ist die Nutzung eines Schulparkplatzes Gehaltsbestandteil (lt. Einkommenssteuergesetz ein Sachbezug). Der Abzug ist unabhängig davon, in welchem Zeitausmaß der Parkplatz genutzt wird. Sind die zur Verfügung gestellten Parkplätze absperrbar, so sollte ein Beitrag zur Abgeltung der Betriebskosten eingehoben werden.