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Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht.
Das bedeutet, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt.
Unter dauerndem Aufenthalt ist zu verstehen, dass die Kinder zumindest für die Dauer einer Beurteilungsperiode (ein Semester) in Österreich bleiben.

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem, auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Die Verordnung zur Schulreifefeststellung finden Sie unter Verordnungen.

 

Jedes Kind hat im Rahmen der in Österreich geltenden neunjährigen Schulpflicht das Recht auf einen Schulplatz an einer allgemeinen Pflichtschule (APS). Im Regelfall ist die Schule des jeweiligen ständigen Wohnortes zuständig.
Für Anfragen hinsichtlich des Bereiches der Allgemeinbildenden Pflichtschulen in Salzburg-Stadt liegt die Zuständigkeit beim Magistrat Salzburg - Stadt Salzburg - Bildung, Wissen und Innovation (stadt-salzburg.at).

Schulplätze außerhalb der gesetzlichen Allgemeinen Pflichtschulen (APS) können nicht zugeteilt/vergeben werden. Bitte nehmen Sie direkt mit der Schulleitung der jeweiligen Schule Kontakt auf.
Unter dem Punkt Schulsuche können Sie die verschiedenen Schulen einsehen und diese nach Schularten filtern: Schulsuche (bildung-sbg.gv.at)

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Kontakt

Für Pflichtschulen
office.aps@bildung-sbg.gv.at
office.bps@bildung-sbg.gv.at

Für höhere Schulen
office@bildung-sbg.gv.at

 

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