Das Gesetz legt allgemein fest, dass für jedes Trägermaterial, welches für Aufnahmen/Überspielungen von geschützten Inhalten zum privaten Gebrauch geeignet oder bestimmt ist, die Vergütung zu entrichten ist. Näheres ist im Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung geregelt. Schulen erhalten keine Ausnahmeregelung und müssen die Urheberrechtsabgabe in jedem Fall bezahlen.