Mobilitätszuschuss für Gedenkstättenbesuche
Förderung des BMBWF im SJ 23/24 für die 8. Schulstufe
Informationen zu Antragstellung, den Kriterien der Förderhöhe zwischen € 250,00 oder € 500,00 sowie weiteren Rahmenbedingungen finden Sie unter https://oead.at/de/schule/gedenkstaettenbesuch-mauthausen
Bei den kostenlosen Exkursionen in KZ-Gedenkstätten ab dem Schuljahr 2023/24 übernimmt der Bund pro Schulklasse 250 Euro, den Rest finanziert das Land. Interessierte Bildungseinrichtungen können die Exkursion über OeAD (Österreichs Agentur für Bildung und Internationalisierung) buchen.
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Schul- und Heimbeihilfen
Soziale Förderung wird ermöglicht mittels Schul- u. Heimbeihilfen, Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Ermäßigung von Beiträgen für Schülerheime und ganztägige Schulformen an AHS.
Welche finanziellen Förderungen gibt es für Schüler/innen?
Schüler/innen, die eine Bundesschule besuchen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf:
- Schulbeihilfe (ab der 10. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule)
- Heimbeihilfe (ab der 9. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule oder Polytechnischen Schule)
- Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schüler/innen an AHS und BMHS)
- Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages (für Schülerinnen und Schüler an AHS mit ganztägiger Schulform sowie Schülerheime)
- Besondere Schulbeihilfe (für Schüler/innen - Studierende an Schulen für Berufstätige vor Abschlussprüfungen)
- Außerordentliche Unterstützung in Härtefällen (Bearbeitung und Entscheidung nur durch das BMBWF)
Wie wird die Schulbeihilfe beantragt?
Antragsformulare und Informationsblätter liegen in den betreffenden Schulen auf bzw. können unter https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/befoe/sbh/index.html heruntergeladen werden.
Ein Online-Ratgeber mit Antragsformularen in mehreren Sprachen finden Sie unter: Beihilfen und Förderungen - Onlineratgeber
Für Individuelle Fragen oder Unterstützung bei der Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen des Schülerbeihilfenreferats. Die Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.
Bitte beachten Sie: Für Schulveranstaltungen können Sie zusätzlich beim Land Salzburg/Familienreferat um Förderung ansuchen.
Kontakt
Amtsdirektorin Astrid Windhager
+43 662 8083-2306
astrid.windhager@bildung-sbg.gv.at
Revidentin Yumi Shoda
+43 662 8083-2307
yumi.shoda@bildung-sbg.gv.at
Gesetzliche Voraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Schülerbeihilfe?
Ordentliche Schüler/innen (und bestimmte Gruppen außerordentlicher Schüler/innen), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf:
- Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine Sonderschule oder eine mittlere oder höhere Schule besuchen.
- Schul- und Heimbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen.
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt: Bürger/innen aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens, Konventionsflüchtlinge sowie Schüler/innen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für Schülerbeihilfen?
Der Schüler/die Schülerin:
- muss sozial bedürftig sein; Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße;
- muss den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben (Erhöhung der Grenze durch mehr als vierjährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal 5 Jahre - § 2 Abs. 1 Z 4 SchBG)
- Die Heimbeihilfe gebührt nur Schülern/innen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/innen der Höheren Internatsschulen des Bundes und der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen. Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler/innen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen;
- Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/innen, die Heimbeihilfe beziehen.
Kriterien der Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen, der Familiengröße und dem Familienstand zum Zeitpunkt der Antragseinbringung.
- Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides (auch Arbeitnehmerveranlagung) nachzuweisen
- Bei Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, Vorlage des Lohnzettels über das letztvergangene Kalenderjahr
- Bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und des Einkommensteuerbescheides (bzw. einer Bestätigung des Finanzamtes über die Nichtveranlagung) nachzuweisen.
Grundbeträge
Bei der Beihilfenberechnung ist von einem Grundbetrag von € 1.764,- für die Schulbeihilfe bzw. von € 2.155,- für die Heimbeihilfe (zuzüglich € 165,- Fahrtkostenbeihilfe) auszugehen, der sich um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert (wird nur um Schulbeihilfe oder nur um Heimbeihilfe angesucht, so erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge).
Für ein Semester (Schule für Berufstätige) halbieren sich die Grundbeträge sowie die Erhöhungsbeträge.
Erhöhung der Grundbeträge
Die Grundbeträge erhöhen sich um insgesamt € 1.829,-, wenn
- die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers/der Schülerin verstorben sind oder
- der/die Schüler/in eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 SchBG 1983 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
- der/die Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
- der/die Schüler/in verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seiner/ihres Ehepartnerin/Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Weiters erhöhen sich die Grundbeträge um insgesamt € 2.026,-, sofern es sich beim/bei der Schüler/in um ein erheblich behindertes Kind handelt.
Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Das Bundesministerium für Unterricht, Wissenschaft und Forschung gewährt bedürftigen Schülern/innen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und den Praxisschulen der Pädagogischen Hochschule, finanzielle Unterstützung bei Schulveranstaltungen.
Die höchstmögliche Unterstützung beträgt derzeit € 281,-- pro Veranstaltung.
Vorrausetzungen und Antragstellung
Voraussetzung ist die Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens viertägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche, Schüleraustausch usw.).
Die Anträge erhalten Sie an den anspruchsberechtigten Schulen und online unter Antrag auf Gewährung einer Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen - SU (formularservice.gv.at).
Anträge können frühestens mit Schuljahresbeginn und spätestens bis 30. April des jeweiligen Schuljahres eingereicht werden.
Informationen auch unter: familienkassa.pdf (salzburg.gv.at)