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Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, iVm § 1 Abs. 3 und Abs.1 Z.1 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, (zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes § 11 Abs. 4 /des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen § 13 Abs. 3/des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht §11 Abs.4 Schulpflichtgesetz)

(ausgenommen Externistenprüfungen im Rahmen des häuslichen Unterrichtes

gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 iVm § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, jeweils in der geltenden Fassung

gemäß § 42 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, iVm § 1 Abs. 3 und 1 Z. 1 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, (zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes § 11 Abs. 4 /des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen § 13 Abs. 3/des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht §11 Abs.4 Schulpflichtgesetz)

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