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Schulkonferenz zur Antragstellung auf Ausschluss einer Schülerin/eines Schülers § 49 Abs. 2 SchUG Das BMBWF hat diesbezüglich mit Schreiben vom 12. Mai 2024 Folgendes mitgeteilt: „Der Beschlussfassung der Schulkonferenz voranzugehen hat die Gelegenheit der Schülerin oder des Schülers und ihres oder seines Erziehungsberechtigten zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber der Schulkonferenz. Sofern die Beiziehung des am Verfahren ohnehin beteiligten Erziehungsberechtigten aus kinderrechtlicher Sicht nicht ausreichend sein sollte, ist die Beiziehung einer weiteren aus kinderrechtlicher Sicht notwendigen Vertrauensperson mit einer diesbezüglichen Vollmacht der Erziehungsberechtigten zulässig.“

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