Mit BGBl. II Nr. 298/2024 ist am 01.11.2024 die Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995 in Kraft getreten.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- In der in § 5 Abs. 1 SchVV angeführten Tabelle betreffend das Ausmaß der Veranstaltungen bis zu einem Tag für die einzelnen Schularten je Schulstufe wurde die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr“ sowie im Klammerausdruck nach der Wortfolge ab der 9. Schulstufe die Wendung „außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule“ durch die Wendung „außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule“ ersetzt.
- In der in § 8 Abs. 1 angeführten Tabelle betreffend das Ausmaß der mehrtägigen Veranstaltungen der einzelnen Schularten je Schulstufe wurde in der 4. Zeile die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr“ ersetzt und das zugehörige Ausmaß an mehrtägigen Veranstaltungen von 12 auf 15 Kalendertagen erhöht.
Überdies wurde die einjährige und zweijährige Fachschule in einer gesonderten 6. Zeile eingefügt sowie das zugehörige Ausmaß an mehrtägigen Veranstaltungen mit 15 Kalendertagen festgesetzt, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist. In der letzten Zeile wurde nach der Wortfolge ab der 9. Schulstufe die Wendung „außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule“ durch die Wendung „außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule“ ersetzt.
Weiters wurde dem § 8 Abs. 1 SchVV folgender Satz angefügt:
An Polytechnischen Schulen und im Berufsvorbereitungsjahr können insgesamt bis zu 10 Kalendertage für Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen verwendet werden. - In § 8 Abs. 2 wurde der Klammerausdruck „(außer Polytechnischer Lehrgang)“ durch den Klammerausdruck „(außer Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr)“ ersetzt.
RIS - Schulveranstaltungenverordnung 1995 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 27.06.2025